
Die Verfassung des Landes Hessen (Abkürzung: HV) vom 1. Dezember 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat.
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Zur Vorbereitung zur Schaffung einer Verfassung wurde ein Ausschuss gebildet, zu dem zwölf Teilnehmer je Partei von diesen benannt wurden. Teilnehmer des Beratenden Landesausschusses 26. Februar bis 14. Juli 1946 sind im Artikel Liste der Mitglieder des beratenden Landesausschusses (Hessen) aufgelistet.
Am 30. Juni 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71 % erzielte die SPD 44,3 %, die CDU 37,3 %, die KPD 9,7 % und die FDP 6 %.
Weitere Personen am Prozess der Entstehung der Hessischen Verfassung:
Die Landesversammlung verabschiedete am 30. September 1946 den Entwurf der Hessischen Verfassung. Am 1. Dezember 1946 fand die Volksabstimmung über die Verfassung statt: die Wähler stimmten mit 76,4 % für die Gesamtverfassung und mit 72% für den Sozialisierungsartikel 41. Damit trat die Verfassung als zweite deutsche Landesverfassung nach Württemberg-Baden in Kraft, die erste eines noch heute bestehenden deutschen Staatrechtssubjekts.
Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor, die jedoch nie verwirklicht wurden.
Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, den Achtstundentag, einen 12tägigen Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte proklamiert, wobei die Aussperrung untersagt bleibt. Somit ging durch die zeitliche Nähe der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die sozialen Komponenten viel weiter als in den später verabschiedeten Landesverfassungen der anderen Bundesländer.
Die Hessische Verfassung spiegelt in weiten Teilen die wirtschaftliche und politische Umbruchsituation der unmittelbaren Nachkriegsmonate wider. Zahlreiche von der gesellschaftlichen Realität überholte Bestimmungen der Verfassung werden in der Rechtspraxis kaum noch wahrgenommen; das gesamte Verfassungswerk gilt als umfassend reformbedürftig.
Wesentliche Kritikpunkte an der Hessischen Verfassung sind:
Im Rahmen der Diskussion über die Einführung von Studiengebühren steht Artikel 59 im Mittelpunkt der Debatte. Dieser verbietet Schul- und Studiengebühren grundsätzlich, da er die Unentgeltlichkeit von Schul- bzw. Hochschulunterricht verlangt und schreibt darüber hinaus vor, dass für „begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.“ Als Ausnahme gestattet er nur, dass ein entsprechendes Gesetz anordnen kann, „daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“ In Umsetzung dieser Vorschrift stellt die hessische Regelung fast ein Drittel der Studenten von der Zahlung von Studiengebühren frei. Dennoch ist eine Klage vor dem Staatsgerichtshof anhängig. Am 11. Juni 2008 hat der Staatsgerichtshof das bisherige Gebührensystem schlussendlich für zulässig erklärt[1]. Die Vorgaben in Art. 59 LV beinhalte nach Ansicht der Mehrheit der Richter keine Garantie eines gebührenfreien Studiums, wenn durch ein Darlehenssystem eine sozialen Abfederung stattfinde und niemand vom Studium ausgeschlossen werde. Details siehe: Studiengebühren in Deutschland#Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen samt Hintergrund
Obwohl die Verfassung des Landes Hessen älter ist als das Grundgesetz und daher einige Punkte (z. B. die Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 21 Abs. 1 HV)) sich erübrigen, gab es nur wenige Verfassungsänderungen und keine große Verfassungsreform. Grund hierfür ist weniger die Notwendigkeit der Bestätigung durch eine Volksabstimmung, sondern vielmehr die Uneinigkeit der Fraktionen über die notwendigen Änderungen. Dennoch gab es eine Reihe von kleineren Änderungen:
Im Jahr 2003 wurde von allen im Landtag vertretenen Parteien eine Enquetekommission eingesetzt, um die Hessische Verfassung grundlegend zu reformieren. Die Arbeit der Enquetekommssion wurde allerdings nicht beendet, da die Pläne von CDU, FDP und Grünen vorsahen, einige der sozialen Bestimmungen der Verfassung (u. a. das Aussperrungsverbot) zu streichen, was die SPD nicht unterstützte[2].
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