
Unter Vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer der Verfahren zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Die Möglichkeit, einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein, als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher Vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (→ Suspensiveffekt), können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden.
Allen Formen des Vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen und auch nur vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht gestatten (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Vorläufiger Rechtsschutz kann nur so lange beansprucht werden, wie ein Recht in der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann (sog. latente Akzessorietät des Vorläufigen Rechtsschutzes). Grundsätzlich wird Vorläufiger Rechtsschutz in allen Rechtsbereichen gewährt.
Bei Vorläufigem Rechtsschutz durch ein Gericht ist der Prüfungsmaßstab reduziert (so genannte summarische Prüfung) und die Art der Darlegung weicht vom Hauptsacheverfahren ab. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung oder sonstige Anhörung entscheiden und Fristen abkürzen. Die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Verfahrens lässt in der Regel die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) nicht zu. Entschieden wird grundsätzlich auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen, in solchen Fällen ist zugelassen, eine eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen.
Der Vorläufige Rechtsschutz ist vom vorbeugenden Rechtsschutz zu unterscheiden, welcher schon vor der Entstehung von Rechtspositionen verhindern soll, dass diese Rechte später nicht oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Nachteilen durchgesetzt werden können. Typischer Fall ist das Planungsrecht, in dem auf eine vorbeugende Unterlassungsklage verwiesen wird, um spätere Planungsschritte nicht zu behindern. Hierfür stehen jedoch grundsätzlich keine Eilverfahren zur Verfügung. Klagebefugt ist man vielmehr nur, so lange eine Rechtsgutverletzung droht und noch nicht eintritt, aber initiale Planungs- und Entwicklungsschritte eine erkennbare Stufentendenz festlegen und noch anfechtbar sind.
Im Zivilprozess kann vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden durch:
Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Häufigste Form ist der "dingliche Arrest" (§ 917 ZPO), der angeordnet werden kann, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines im normalen Verfahren ergehenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Entscheidung lautet dann, dass wegen einer bestimmten (nach Grund und Höhe zu bezeichnenden) Geldforderung der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet wird. Der erlassene dingliche Arrest ist Vollstreckungstitel und erlaubt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung von beweglichem Vermögen oder Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundstücken, allerdings nur zum Zwecke der Sicherung, während eine Verwertung gepfändeter Gegenstände aufgrund des Arrests ausgeschlossen ist.
Die einstweilige Verfügung ist die Vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist in §§ 935 bis 942 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die einstweilige Verfügung soll den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand (§ 935 ZPO) oder den Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) sichern.
Die Einstweilige Verfügung wird demnach unter folgenden Voraussetzungen erlassen:
Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.
Eine einstweilige Verfügung wird – anders als ein Urteil – nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats zugestellt werden, um vollstreckbar zu werden (Zustellung im Parteibetrieb, §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO).
Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt (vgl. § 945 ZPO), so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung stets ein Kostenrisiko für den Antragsteller dar.
Besteht der Inhalt der Verfügung in dem Unterlassen einer Handlung oder der Duldung der Vornahme einer Handlung, so kann dies durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen. Der zulässige Rahmen beträgt € 250.000 oder sechs Monate Haft, die verhängte Gesamthaftzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Einfache Formulierung im Antrag: "unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten"
Die Androhung dieses Rahmens sagt jedoch noch nichts über die Höhe eines tatsächlich zu erwartenden Ordnungmittels aus. Die Verurteilung zu einem Ordnungsmittel erfordert die Durchführung eines neuen Verfahrens. Vgl. §§ 890, 891 ZPO.
Neben Arrest und einstweiliger Verfügung gibt es in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens auch noch Vorläufigen Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung, etwa im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen (§ 570 ZPO), in Verfahren der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 732, 769, 770, 771, 805 ZPO), in Ehesachen (§§ 620-620g ZPO), sonstigen Familiensachen (§ 621g ZPO), Kindschaftssachen (§ 641d ZPO) und Unterhaltssachen (§ 644 ZPO).
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 9 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz. Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind wegen der besonderen Bedeutung der Erwerbsarbeit und des Arbeitseinkommens auch im Hauptsacheverfahren immer zu beschleunigen, insbesondere die Bestandsstreitigkeiten. Wenn aufgrund der Lage des Einzelfalles auch diese Beschleunigung nicht ausreicht, stehen dieselben Verfahren wie im zivilgerichtlichen Verfahren zur Verfügung, denn die ZPO ist gemäß § 46 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Von Bedeutung sind hier vor allem einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung des Urlaubsanspruches und des Arbeitsentgeltes sowie des Weiterbeschäftigungsanspruches nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.
Hier gibt es Vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nach § 44 Abs. 3 WEG und im Rahmen von Beschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 3 FGG. Mit Novellierung des WEG ist das WEG Verfahren dem FGG entzogen worden. Seit dem 1. Juli 2007 werden WEG-Sachen nach der ZPO entschieden. D.h., dass auch diesbezüglich die einstweilige Verfügung und nicht die einstweilige Anordnung die richtige Verfahrensart ist. Vorläufige Maßnahmen können in besonderen Verfahrensarten durch einstweilige Anordnung getroffen werden, so in Betreuungssachen (§ 69f FGG) und in Unterbringungssachen (§ 70h FGG).
Im Strafprozess bedarf es weitgehend deshalb keines Vorläufigen Rechtsschutzes, weil strafrechtliche Urteile erst vollstreckt werden können, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Hinsichtlich der am stärksten eingreifenden vorläufigen Maßnahme, der Untersuchungshaft, ist durch entsprechende Regelungen in der Strafprozessordnung gewährleistet, dass kurzfristig entschieden wird und neben einer intervallmäßigen jederzeit eine neue Haftprüfung auf Antrag des Betroffenen stattfinden kann (§§ 115, 115a, 117, 118 Abs. 5 StPO).
Im Beschwerdeverfahren (§ 307 Abs. 2 StPO) und bei einigen besonderen Entscheidungen (§ 360 Abs. 2 oder § 458 Abs. 3 StPO) gibt es die Möglichkeit, die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen oder eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Als besondere Art Vorläufigen Rechtsschutzes können durch Strafverfolgungsorgane im Interesse eines durch eine Straftat Verletzten Gegenstände beschlagnahmt werden, um dem Verletzten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen behilflich zu sein (Zurückgewinnungshilfe, vgl. §§ 111b Abs. 5, 111h, 111i StPO).
Im Verfahren gegen Justizverwaltungsakte (§§ 23 bis 30 EGGVG) ist mangels Regelungen im EGGVG - allerdings umstritten - einstweiliger Rechtsschutz im Wege analoger Anwendung möglich. Insbesondere verweist § 29 Abs. 2 EGGVG auf das FGG und die StPO und damit auch auf § 24 Abs. 3 FGG und § 307 Abs. 2 StPO.
Gegen einen Verwaltungsakt, der in Rechte des Bürgers eingreift, wird vorläufiger Rechtsschutz in der Regel schon durch das Gesetz gewährt. Der Bürger ist vor einer sofortigen Durchsetzung derartiger Verwaltungsakte grundsätzlich geschützt, sobald er gegen sie förmlich vorgeht. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Verwaltungsakt ist kraft der aufschiebenden Wirkung vorläufig nicht vollstreckbar oder vollziehbar, obwohl er mit Bekanntgabe wirksam und zu beachten ist. Auch sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerungen dürfen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden (z. B. Geldbuße).
Der Grundsatz des § 80 Absatz 1 VwGO ist in der Praxis häufig durchbrochen (§ 80 Absatz 2 VwGO):
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und die Widerspruchsbehörde können, wenn der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, die Vollziehung aussetzen (§ 80 Abs. 4 VwGO).
Im Verwaltungsprozessrecht wird vorläufiger Rechtsschutz auf Antrag durch das Gericht gewährt, das über die Hauptsache zu entscheiden hat oder zu entscheiden hätte (Gericht der Hauptsache). Zu unterscheiden sind:
Auch im Verfahren der Normenkontrolle ist vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben (§ 47 Abs. 6 VwGO)
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen werden.
Die Rechtslage ist der im Verwaltungsgerichtsprozess ähnlich (§§ 69, 114 Finanzgerichtsordnung, FGO).
Vorläufiger Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit ist ähnlich ausgestaltet wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§§ 86a und 86b Sozialgerichtsgesetz, SGG).
vgl. Superprovisorium
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